Donnerstag, 30. September 2021
Änderung des Steuergesetzes; Abfrage der Wohnflächen bei der Überprüfung der Eigenmietwerte
Grundsätzliche Bemerkungen: Die glp anerkennt die dringende Notwendigkeit dieser Änderung des Steuergesetzes aufgrund der Entscheide des Bundesgerichts, wonach 60% des Marktmietwerts die untere Grenze des Eigenmietwerts bilden, dies auch im Einzelfall nicht unterschritten werden darf, sowie des Umstands, dass die bisherige Bestimmung, gemäss welcher der Eigenmietwert «in der Regel» 60% des Marktmietwerts betragen soll, als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
Die geplanten einmaligen Projektkosten von 200'000 Franken für die neu einzuführenden Gesetzesbestimmung halten wir für akzeptabel, sie sind unseres Erachtens wohl eher zu tief angesetzt.
Die beschriebenen Auswirkungen auf den Stellenplan, eine zusätzliche 100%-Stelle bei der kantonalen Steuerverwaltung für die künftige Bewirtschaftung der Eigenmietwerte, lehnen wir jedoch entschieden ab. Die zukünftige Bewirtschaftung der Eigenmietwerte muss kostenneutral mit dem jetzigen Personal-bestand möglich sein.
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