Samstag, 4. August 2018

Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft (KRIP), Anpassung 2018

L 3.1 Vorranggebiet Natur, L 3.4 Wildtierkorridore
Wir begrüssen die Aufnahme der überregionalen und der wichtigsten regionalen Wildtierkorridore in den Richtplan. Die erforderlichen Massnahmen zur Erhöhung der Durchgängigkeit beeinträchtigter Korridore sind danach zügig an die Hand zu nehmen.
Die noch nicht überprüften Wildtierkorridore sind als Zwischenergebnis in die Richtplankarte zu übernehmen, bzw. es ist mindestens die bestehende Symbolsignatur zu belassen.

 

VE 3.1 Deponien
Gemäss Art. 19 Abs. 1 VVEA ist unverschmutztes Aushubmaterial möglichst vollständig zu verwerten, wozu auch die Auffüllung von Kiesgruben (Materialentnahmestellen) gehört (Art. 19 Abs. 1 lit. c VVEA). Der Umstand, dass der Bedarf in Varianten «mit/ohne Export» ermittelt worden ist, legt den Schluss nahe, dass über den zukünftigen Bedarf an Auffüllmaterial namentlich im grenznahen Ausland keine ausreichend vertieften Abklärungen getroffen wurden. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob die Möglichkeiten zur Verwendung als Bau- oder Rohstoff (Art. 19 Abs. 1 lit. a und b VVEA) ausge-schöpft werden.


Bei einem in der Vergangenheit tatsächlich im Inland deponierten Volumen von 0,06-0,07 Mio. m3 jährlich ist sodann der veranschlagte Gesamtbedarf auf 15-20 Jahre von 4,5-5 Mio. m3 – somit das rund 70fache – massiv übersetzt.


Aus diesen Gründen können wir die Bedarfsermittlung und die daraus abgeleitete Festlegung von vier verschiedenen Standorten von Deponien des Typs A nicht nachvollziehen. Eine nicht am Bedarf orientierte Planung auf Vorrat lehnen wir ab.

In Bezug auf übrige Inertstoffe sind ebenfalls vorrangig Massnahmen zum Recycling zu prüfen. Den Standort Schäftlete/Chlus halten wir aufgrund der Beeinträchtigung von Natur- und Vogel-schutzgebieten sowie des Wildtierkorridors BL07 für ungeeignet und lehnen die Aufnahme in den Richtplan ab. Der Bedarf bezüglich der restlichen vorgeschlagenen Deponien des Typs A, namentlich in Bezug auf den Standort Diegten Isental, ist zu überprüfen.

 

G 1.2 Wohngebiete Salina Raurica
Das archäologische Erbe der Römerstadt Augusta Raurica muss der Nachwelt möglichst ungeschmälert erhalten bleiben, weshalb wir grundsätzlich jede Ausdehnung des Siedlungsgebiets auf dem Perimeter der antiken Stadt für äusserst fragwürdig halten. Die Ausscheidung einer Wohn- anstelle der bestehenden ÖWAZone («zukünftiger potenzieller Siedlungsperimeter») halten wir noch für vertretbar, nicht jedoch eine weitere Ausdehnung, zumal auch die raumplanerischen Voraussetzungen in keiner Art und Weise gegeben sind. Das «Zwischenergebnis» ist folglich ersatzlos zu streichen.

 

G 1.5 Erlebnisraum Augusta Raurica
Die in diesem Objektblatt vorgesehene Neuordnung des «Erlebnisraums Augusta Raurica» begrüssen wir ausdrücklich (vgl. aber unsere Vorbehalte zu G 1.2).