Donnerstag, 30. September 2021

Vernehmlassung: Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981 zum Thema Wahlen und Abstimmungen

Die glp Baselland begrüsst die Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 zum Thema Wahlen und Abstimmungen im Allgemeinen. Speziell hervorheben möchten wir die folgenden Punkte:

(§ 7,2): Stimmabgabe
Bisher konnte die briefliche Stimmabgabe nur bis um 17 Uhr am Vortag des Wahlsonntags erfolgen. Die Verlängerung der Frist für die briefliche Abstimmung bis zur Öffnung des Wahllokals am Wahlsonntag begrüssen wir im Besonderen, da so eine höhere Stimmbeteiligung erzielt werden könnte. Gleichzeitig kann die Anzahl der ungültigen Stimmen reduziert werden, da die nach 17 Uhr am Vortag des Wahlsonntags eingeworfenen Stimmzettel neu gültig wären. Zusätzlich mindert diese
Änderung den bürokratischen Aufwand, da die zusätzliche Briefkastenleerung am Samstag entfällt.


(§ 26,2): Wahlzettel
Eine höhere Stimmbeteiligung versprechen wir uns auch aus der Veränderung des Artikels § 26,2. Die Gemeinde hat den Stimmberechtigten bei Wahlen die Stimmzettel neu spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag zuzustellen, anstelle der bisherigen Mindestfrist von 10 Tagen. Dadurch wird der Zustellungszeitraum von Wahlunterlagen an den Zustellungszeitraum der Abstimmungsunterlagen angepasst.

Die glp Baselland unterstützt diese Anpassung, da es uns ein wichtiges Anliegen ist, dass den Stimmbürgerinnen und Stimmbürger genügend Zeit zur Verfügung gestellt wird, um sich mit den Wahlen auseinanderzusetzen.

 

(§ 30,4): Stille Wahl
Bisher war eine Stille Wahl nur möglich, wenn vor einem Wahltag die Zahl der Vorgeschlagenen gleich gross wie die Zahl der zu Wählenden war. Neu können Stille Wahlen auch stattfinden, wenn die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist wie die Zahl der zu Wählenden. Für die restlichen Mandate werden in diesem Fall Nachwahlen abgehalten. Wir erachten diese Änderung als zweckmässig, da es wenig Sinn ergibt, eine Urnenwahl für die Kandidierenden abzuhalten, wenn die Anzahl der Kandidierenden kleiner ist als die Anzahl der Mandate. Durch die Anpassung der Stillen Wahl können sowohl zusätzliche Kosten für die Gemeinde als auch ein Mehraufwand für Parteien und Kandidierende verhindert werden, was wir ebenfalls sehr befürworten.


Für eine Berücksichtigung unserer Anmerkungen danken wir bestens.