Die glp sieht keinen Handlungsbedarf, ein bis zum 30.06.2021 befristetes Gesetz (allfällig verlängert bis 31.12.2021) einzuführen, auch unter Berücksichtigung der Aufwände für die Volksabstimmung,
welche innert 6 Monaten über das Gesetz stattfände. Auch muss mit Beschwerden gerechnet werden, da Stimmbürgerinnen und Stimmbürger keine Anträge zum Budget und Steuerfuss stellen können.
So ist es durchaus möglich, dass sich bis zur Einführung des Gesetzes die Corona-Lage bereits wieder entspannt hat und sich die Frage Urnenabstimmungen anstelle Gemeindeversammlungen gar nicht mehr stellt. Ein Gesetzeserlass bleibt daher aufwändig, ist nicht innert kurzer Frist umsetzbar und birgt Risiken betreffend Inkraftsetzung.
Für eine Berücksichtigung unserer Anmerkungen danken wir bestens.