Freitag, 7. August 2020

Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes

Die glp begrüsst den Vorschlag, das kantonale Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) dahingehend anzupassen, dass die EL-Obergrenze aufgehoben wird für die vom Kanton finanzierte Personengruppe, welche invaliditätsbedingte Ergänzungsleistungen beziehen.

Die Bundesversammlung hat am 22. März 2019 eine Reform des eidgenössischen Ergänzungsleistungsgesetzes („EL-Reform“) beschlossen. Die EL-Reform tritt in Kraft per 1. Januar 2021.

 

§ 2 Abs. 1
Die glp begrüsst den Vorschlag, das kantonale Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) dahingehend anzupassen, dass die EL-Obergrenze aufgehoben wird für die vom Kanton finanzierte Personengruppe, welche invaliditätsbedingte Ergänzungsleistungen beziehen.

 

§ 2a bis Abs. 1
Wir unterstützen die Anpassung des Abschnitts im kantonalen ELG, da die Berechnung der Finanzierungslücke in der Ergänzungsleistungsverordnung (ELV) geregelt ist.

 

§ 2a ter Abs. 2
Der zukünftig durchgängigen Verwendung des Begriffs „Wohnort“ anstelle der teilweisen Verwendung des Begriffs „Niederlassung“ schliessen wir uns an.

 

Die glp unterstützt die Meinung der EL-Kommission in der Frage der Vorrangigkeit der EL-Rückerstattungen vor einer allfälligen Rückerstattung von Zusatzbeiträgen. Dies auch, da die Gemeinden die Freibeträge für Rückerstattungen selbst festsetzen können im Gemeindereglement.

 

Im Übrigen fordern wir einen zukünftig standardisierten Informationsaustausch zwischen Erbschaftsamt und SVA für den Vollzug der Rückerstattungen von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass von verstorbenen EL-Beziehenden.

 

Für eine Berücksichtigung unserer Anmerkungen danken wir bestens.