Freitag, 26. Februar 2021

Änderung des Landratsgesetzes betreffend Abstimmungen in Abwesenheit bei Krisensituationen

Wir begrüssen, dass der Beschluss über eine eingetretene Krisensituation die Zustimmung einer Mehrheit der teilnehmenden GL -Mitglieder erfordert. Ebenso unterstützen wir die klare Auflistung an Voraussetzungen, unter welchen den Ratsmitgliedern das Recht zur Abstimmung in Abwesenheit eingeräumt werden kann.

Die glp begrüsst auch den neuen Paragraphen 57a „Abstimmungen in Abwesenheit bei Krisensituationen“ im Landratsgesetz und dessen Klarstellung, dass die Bestimmung ausschliesslich das Recht auf Abstimmen in Abwesenheit ermöglicht und weitere Rechte des Ratsmitglieds, insbesondere das Rede- sowie Antragsrecht weiterhin an die physische Teilnahme an einer Landratssitzung gekoppelt sind.

Geschäftsordnung des Landrats
Wir unterstützen den neuen Paragraphen 86a und die Definition, dass das Stärkeverhältnis einer Fraktion als „deutlich gefährdet“ gilt, wenn mindestens ¼ einer Fraktion unverschuldet abwesend ist.