Die glp begrüsst auch den neuen Paragraphen 57a „Abstimmungen in Abwesenheit bei Krisensituationen“ im Landratsgesetz und dessen Klarstellung, dass die Bestimmung ausschliesslich das Recht auf Abstimmen in Abwesenheit ermöglicht und weitere Rechte des Ratsmitglieds, insbesondere das Rede- sowie Antragsrecht weiterhin an die physische Teilnahme an einer Landratssitzung gekoppelt sind.
Geschäftsordnung des Landrats
Wir unterstützen den neuen Paragraphen 86a und die Definition, dass das Stärkeverhältnis einer Fraktion als „deutlich gefährdet“ gilt, wenn mindestens ¼ einer Fraktion unverschuldet abwesend ist.