Mittwoch, 8. Juli 2020

Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)

Die Gesetzesvorlage wurde aufgrund der vom Landrat überwiesenen Motion 2020/226, eingereicht von LR Adil Koller, erarbeitet und basiert auf dem Dreidrittels-Kompromiss, wie er in Basel-Stadt zur Anwendung kommt und auch Gegenstand der politischen Diskussion auf Bundesebene ist.

Die glp teilt die Meinung des Regierungsrates und empfiehlt die Gesetzesvorlage zur Ablehnung; dies aus folgenden Gründen:

 

- Aufgrund des Konzeptes (Dreidrittelkompromiss) und der betraglichen Limiten (definierte monatliche Mindest-Netto-Miete von CHF 7'500, davon 1/3 bezugsberechtigt, und gleichzeitig nach oben gedeckelter Auszahlungsbetrag von CHF 3'000) sind gemäss Berechnungen von Wüest Partner nur wenige Mieter überhaupt bezugsberechtigt

 

- Die richtigerweise geplante Beschränkung auf drei Monatsmieten (April-Juni) sowie die geplante Anrechnung der bereits erhaltenen Soforthilfen reduziert die möglichen Mietzinsbeiträge auf eine volkswirtschaftlich unerhebliche Grösse. Die Gesetzesvorlage sieht max. CHF 10 Mio. vor. Aufgrund unserer Berechnungen, basierend auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen erwarten wir eher eine Summe im tiefen einstelligen Millionenbereich

 

- Daraus ergibt sich, unter Berücksichtigung der geplanten administrativen Bearbeitungskosten, ein schlechtes Aufwand/Nutzen-Profil

 

- Die sehr wahrscheinlich anstehende Bundeslösung macht eine kantonale Regelung obsolet, die allenfalls schon bezahlten Beträge müssten zurückerstatte werden, verbunden mit weiteren Verwaltungskosten

 

Für eine Berücksichtigung unserer Anmerkungen danken wir bestens.