Zu den einzelnen Bestimmungen des Steuergesetzes
§ 27ter Abs. 6bis (neu)
Diesen Absatz erachten wir als unnötig, da er redundant ist zum § 109 Abs. 1 bis (neu).
Weitere Bemerkungen / Alternativvorschlag
Wir erachten den Aufwand, die Nettowohnfläche zu eruieren, als sehr aufwändig, vor allem für die Eigenheimbesitzer, die schon betagt sind und die mit der Berechnung der Nettowohnfläche unter Umständen an die Grenzen kommen. Es ist zudem für die Steuerverwaltung eine rechte Herausforderung, diese Daten fristgerecht und korrekt von den Steuerpflichtigen zu erhalten.
Das eigentliche Problem liegt nicht in der Methode für die Ermittlung des Eigenmietwerts, sondern in der Zielgrösse, welche das Bundesgericht auf mindestens 60 % einer vergleichbaren Marktmiete festgelegt hat. Kantone, welche die Zielgrösse auf 70 oder 80 % gelegt haben, sind diesem Problem weniger ausgesetzt als der Kanton BL, welcher die Eigenmietwerte auf eine Zielgrösse von 60 % ausgerichtet hat. Deswegen muss der Kanton BL seine Formelmietwerte gemäss Bundesgericht plausibilisieren, was gemäss Experten (Wüest Partner AG) anhand der konkreten Nettowohnfläche möglich ist.
Es stellt sich für uns die Frage, ob die Mindestgrenze von 60 % des Eigenmietwertes zielführend ist. Wäre es nicht sinnvoller, wenn der Mindestgrenzwert höher angesetzt würde, um die Vorgaben des Bundesgerichtes zu erfüllen. Als Ausgleich des dadurch höheren steuerbaren Einkommens soll der Steuertarif entsprechend reduziert werden. Die hohen Steuertarife für mittel- und hohe Einkommen sind ja unbestritten ein Nachteil im interkantonalen Steuerwettbewerb. Tiefere Steuertarife sind steuermarketingmässig attraktiver als tiefe Eigenmietwerte.
Für die Prüfung unseres Alternativvorschlages danken wir bestens.